Allgemeine Geschäftsbedingungen
für KI-basierte Social-Media-Agenturdienstleistungen
Stand: März 2026, Version 1.0
§ 1 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
- 1.Die Smove AI AG (nachfolgend «Anbieterin») stellt dem Kunden (nachfolgend «Agentur») die Software-as-a-Service-Lösung (SaaS) «Smove» und zusätzliche damit in Verbindung stehende Dienstleistungen (die «Software» oder «Plattform») zur Verfügung, die KI-basierte Social-Media-Dienstleistungen anbietet. Diese Dienstleistungen umfassen:
- Brand-Onboarding: Konfiguration der Markenidentität (Brand-DNA-Infusion) und Content-Strategie für jeden Endkunden der Agentur (als Endkunden werden Kunden der Agentur bezeichnet, deren Markenidentität auf der Plattform konfiguriert wird und für die Content erstellt und veröffentlicht wird).
- Automatisierte Content-Erstellung: Generierung von statischen «Content Pieces» (Texte und Bilder) mittels Künstlicher Intelligenz («KI») für LinkedIn, Instagram und Facebook.
- Approval-Workflow: Automatische Zustellung der Content Pieces an Endkunden via E-Mail-Link zur Freigabe oder Bearbeitung.
- Automatisiertes Posting: Veröffentlichung freigegebener Inhalte auf den Social-Media-Konten der Endkunden über die APIs von Meta und LinkedIn.
- Performance-Reporting: Sammlung und Aufbereitung von Performance-Daten zur Berichterstattung an Agentur und Endkunden sowie zur Optimierung des AI-Outputs.
- Generierung von KI-basierten Bildern: Erstellung von Bildmaterial durch den Einsatz von Bildgenerierungsmodellen.
- 2.Die Leistungen richten sich ausschliesslich an Unternehmen (B2B), insbesondere Agenturen. Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzrechts sind von der Nutzung ausgeschlossen.
§ 2 Vertragslaufzeit und Kündigung
- 1.Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Abrechnung erfolgt monatlich pro konfiguriertem Endkunden und pro aktivem Social-Media-Kanal (LinkedIn, Instagram, Facebook).
- 2.Beide Parteien können den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform (z.B. E-Mail an support@smove.ai).
- 3.Beide Parteien können einzelne Endkunden-Konfigurationen (Brands) jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende kündigen, ohne den Rahmenvertrag zu beenden.
- 4.Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: wesentlicher Vertragsverletzung trotz Abmahnung mit angemessener Nachfrist, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder missbräuchlicher oder rechtswidriger Nutzung der Plattform.
- 5.Im Fall eines Zahlungsverzugs durch die Agentur ist die Anbieterin berechtigt, den Zugang der Agentur und/oder der Endkunden zur Plattform unverzüglich zu sperren und erst nach erfolgter Zahlung wieder freizugeben. Die Pflicht zur Zahlung der Vergütung bleibt für diesen Zeitraum bestehen. Das Recht zur fristlosen Kündigung gemäss § 2 Abs. 4 bleibt bestehen.
- 6.Bei Vertragsende bzw. Kündigung einzelner Endkunden-Konfigurationen stellen die Agentur und die Endkunden unverzüglich die Nutzung der Plattform bzw. der gekündigten Endkunden-Konfigurationen ein.
- 7.Bei Vertragsende bzw. Kündigung einzelner Endkunden-Konfigurationen (je nachdem, was früher eintritt) stellt die Anbieterin der Agentur innerhalb von 90 Tagen auf Anfrage einen Export aller dem Konto zugeordneten Daten zur Verfügung. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- 1.Die Agentur verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung gemäss der jeweils gültigen Preisliste der Anbieterin zu zahlen. Die Preise verstehen sich gemäss Vereinbarung in Schweizer Franken (CHF) oder Euro (€) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (MWST), insofern diese anfällt. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich im Voraus.
- 2.Rechnungen sind binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- 3.Bei Zahlungsverzug ist die Anbieterin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% pro Jahr geltend zu machen. Nach erfolgloser Mahnung mit einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen kann die Anbieterin den Zugang zur Plattform sperren. Die Sperrung entbindet die Agentur nicht von ihrer Zahlungspflicht. Bei Begleichung der offenen Forderung wird der Zugang unverzüglich wiederhergestellt.
- 4.Preisänderungen werden der Agentur mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich angekündigt. Die Agentur hat bei Preiserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 15 Tagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Preise. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung gelten die bisherigen Preise.
§ 4 Pflichten der Anbieterin
- 1.Die Anbieterin erbringt ihre Leistungen mit der im professionellen SaaS-Betrieb üblichen Sorgfalt und unter Einsatz marktüblicher Sicherheitsstandards. Sie haftet nicht für eine vollständige Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit der Plattform.
- 2.Die Anbieterin bemüht sich um eine ordnungsgemässe Funktion der Plattform, der internen Workflows und der Posting-Mechanismen. Soweit Fehler bei der Zustellung oder Veröffentlichung von Inhalten auf einen Mangel der Plattform (z.B. einen Software-Bug) zurückzuführen sind, trägt die Anbieterin die Verantwortung für deren unverzügliche Behebung.
- 3.Der Anbieter kann die Merkmale und Funktionen der Software gelegentlich anpassen und verändern, solange das die Funktionalität und den Leistungsumfang der Software nicht wesentlich beeinträchtigt.
- 4.Die Anbieterin stellt einen technischen Support während der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 09:00–17:00 MEZ) per E-Mail (support@smove.ai) zur Verfügung. Störungen und Fehler werden innerhalb angemessener Frist bearbeitet. Kritische Störungen (vollständiger Plattform-Ausfall) werden priorisiert behandelt.
- 5.Die Anbieterin informiert die Agentur unverzüglich über bekannte Störungen, Sicherheitsvorfälle oder wesentliche Änderungen an der Plattform, die den Betrieb der Agentur beeinträchtigen könnten.
- 6.Die Anbieterin stellt sicher, dass die generierten Bilder als Social-Media-Content auf den verbundenen Plattformen von den kommerziellen Lizenzbedingungen der jeweils eingesetzten Bildgenerierungsdienste genutzt werden dürfen. Für eine darüberhinausgehende Nutzung generierter Bilder (insbesondere Printprodukte, Merchandise, Markenregistrierungen, Rechte Dritter) übernimmt die Anbieterin keine Gewähr; die Agentur ist in solchen Fällen für die Prüfung der Lizenzkonformität verantwortlich.
- 7.Geplante Wartungsarbeiten werden der Agentur mindestens 48 Stunden im Voraus angekündigt und nach Möglichkeit ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten (MEZ) durchgeführt. Wartungsarbeiten und Behebung von Fehlern an der Plattform können auch während üblicher Geschäftszeiten und ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden, insbesondere bei Dringlichkeit. Dies kann zu Funktionsbeschränkungen und temporärer Zugriffsbeschränkung führen.
§ 5 Nutzung der Software und Pflichten der Agentur
- 1.Die Agentur erhält ein nicht-exklusives, nicht übertragbares und zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht an der Plattform für ihre Angestellten und Endkunden, sowie die Angestellten der Endkunden. Sämtliche Rechte an der Software, den Algorithmen, Workflows und der Benutzeroberfläche verbleiben bei der Anbieterin. Die Agentur ist für die Einhaltung der Pflichten aus diesen Bestimmungen durch ihre Angestellten und Endkunden sowie die Angestellten der Endkunden verantwortlich. Eine Weitergabe von Zugangsdaten an Dritte ist nicht gestattet.
- 2.Die Agentur ist verantwortlich für die korrekte Konfiguration der Brand-DNA und Content-Strategie für jeden Endkunden. Die Anbieterin unterstützt die Agentur beim Brand-Onboarding auf die Plattform und bietet hierfür Dokumentation und Support an.
- 3.Die Agentur stellt sicher, dass sie über alle erforderlichen Rechte und Genehmigungen verfügt, um Markenmaterialien hochzuladen und einzugeben, Social-Media-Konten der Endkunden zu verbinden und Content darauf zu veröffentlichen.
- 4.Die Agentur stellt sicher, dass die im Rahmen des Brand-Onboardings eingegebenen Inhalte, Anweisungen und Konfigurationen keine Rechte Dritter verletzen, insbesondere keine Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte. Dies gilt insbesondere für Anweisungen, die darauf abzielen, geschützte Marken, Charaktere, Designs oder Stile Dritter nachzuahmen.
- 5.Die Agentur verpflichtet sich, die Plattform nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke zu nutzen und sich jeglichen Missbrauchs zu enthalten, insbesondere: Erstellung rechtswidriger oder diskriminierender Inhalte, Verletzung von Rechten Dritter sowie Überlastung der Plattform durch automatisierte Massenanfragen.
- 6.Die Agentur ist für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze sowie der Nutzungsbedingungen der Social-Media-Plattformen (Facebook, Instagram, LinkedIn) im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Social-Media-Inhalten verantwortlich, einschliesslich Werberecht, Kennzeichnungspflichten und Datenschutzrecht. Die Anbieterin übernimmt keinerlei Gewährleistung im Zusammenhang mit der Einhaltung dieser Vorschriften.
- 7.Die Agentur ist verantwortlich für die Einrichtung und Aufrechterhaltung der Netzwerkverbindung zwischen den IT-Systemen der Agentur und dem Zugangspunkt zum Rechenzentrum der Anbieterin. Die Anbieterin übernimmt dafür keine Verantwortung.
- 8.Die Agentur ist für Handlungen ihrer Angestellten, Hilfspersonen und Endkunden im Zusammenhang mit der Plattform oder gegenüber der Anbieterin verantwortlich (z.B. Freigaben) und muss sie sich wie ihre eigenen zurechnen lassen.
- 9.Die Agentur darf die Plattform nur für ihre geschäftlichen Zwecke und im Rahmen der nach diesem Vertrag zulässigen Nutzung verwenden. Der Agentur ist es ausdrücklich untersagt, (i) die Software zu lizenzieren, unterlizenzieren, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen, zu übertragen, abzutreten, zu vertreiben oder anderweitig Dritten zur Verfügung stellen; (ii) die Software zu verändern, zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder davon abgeleitete Werke zu erstellen (mit Ausnahme vom gesetzlich zulässigen Umfang); (iii) Inhalte, die Teil der Software sind, zu framen oder zu spiegeln, ausser auf den eigenen IT-Systemen der Agentur für ihre eigenen internen Geschäftszwecke.
§ 6 Geistiges Eigentum und KI-generierte Inhalte
Eigentum an der Plattform
- 1.Sämtliche Rechte an der Smove-Plattform, einschliesslich Software, Algorithmen, Workflows, Benutzeroberflächen und Know-how, verbleiben ausschliesslich bei der Anbieterin.
Vom Kunden eingebrachte Inhalte
- 2.Die Rechte an allen von der Agentur oder deren Endkunden hochgeladenen und eingegebenen Materialien (Logos, Bilder, Texte, Markenmaterialien, Markenrichtlinien und -beschreibungen) verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber. Die Agentur räumt der Anbieterin ein einfaches, zeitlich auf die Vertragsdauer beschränktes Nutzungsrecht ein, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist. Nach Vertragsende werden hochgeladene Materialien gemäss § 8 gelöscht.
KI-generierte Inhalte, Bildmaterial und Lizenzen
- 3.Die mittels der Plattform erstellten Content Pieces bestehen aus einer Kombination von KI-generierten Elementen (insbesondere Texte, generierte Bildelemente), vom Endkunden oder der Agentur bereitgestellten Materialien (insbesondere Logos, Overlays, fixe Textelemente) sowie vorlagenbasierten Gestaltungselementen.
Die Anbieterin räumt der Agentur bzw. dem jeweiligen Endkunden mit Erstellung eines Content Pieces ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, unwiderrufliches, entgeltliches, nicht-exklusives und unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den Content Pieces ein. Dieses Nutzungsrecht umfasst die Veröffentlichung, Vervielfältigung und Bearbeitung für geschäftliche Zwecke.
Die Anbieterin ist berechtigt, die im Rahmen der Leistungserbringung generierten Content Pieces, die zugehörigen Freigabe- und Bearbeitungsdaten aus dem Approval-Workflow sowie Performance-Daten zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Plattform und ihrer Algorithmen zu verwenden. Dies umfasst insbesondere die Nutzung von Feedback-Signalen (Freigaben, Ablehnungen, Bearbeitungen) zur Optimierung der Ergebnisqualität für den jeweiligen Endkunden sowie plattformübergreifend. Soweit Daten plattformübergreifend (d.h. über den jeweiligen Endkunden hinaus) verwendet werden, stellt die Anbieterin sicher, dass markenspezifische Elemente (insbesondere Logos, Markennamen, Brand-DNA) entfernt oder unkenntlich gemacht werden oder entsprechende Nutzungsrechte daran bestehen.
Die Anbieterin weist darauf hin, dass die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von KI-generierten Inhalten nach geltendem Recht derzeit ungeklärt ist. Die Anbieterin übernimmt keine Gewähr dafür, dass an KI-generierten Elementen urheberrechtlicher Schutz besteht oder entsteht. - 4.Die Anbieterin weist darauf hin, dass KI-generierte Inhalte trotz sorgfältiger Konfiguration inhaltliche Ungenauigkeiten oder stilistische Abweichungen, Unvollständigkeiten oder urheberrechtlich geschützte Werke Dritter enthalten können. Die Verantwortung für die inhaltliche Überprüfung und Freigabe der Content Pieces liegt bei der Agentur und deren Endkunden. Mit der Freigabe eines Content Pieces bestätigt der Freigebende, dass er den Inhalt geprüft hat und mit der Veröffentlichung einverstanden ist.
- 5.Die Anbieterin stellt sicher, dass die Nutzung der KI-generierten Elemente der Content Pieces als Social-Media-Content auf den verbundenen Plattformen von den kommerziellen Lizenzbedingungen der jeweils eingesetzten Bildgenerierungsdienste gedeckt ist. Die Anbieterin weist darauf hin, dass die Bildgenerierungsdienste (insbesondere Freepik) keine Gewähr für die Nichtverletzung von Rechten Dritter durch die generierten Bilder übernehmen. Die Verantwortung für die inhaltliche Prüfung der generierten Bilder vor der Veröffentlichung liegt bei der Agentur und deren Endkunden.
Aggregierte Daten
- 6.Die Anbieterin ist berechtigt, anonymisierte und aggregierte Nutzungsdaten für die Weiterentwicklung der Plattform und zu statistische Zwecke zu verwenden, sofern keine Rückschlüsse auf die Agentur oder deren Endkunden möglich sind.
§ 7 Drittanbieter-Dienste und API-Abhängigkeiten
- 1.Zur Erbringung der vertraglichen Leistungen setzt die Anbieterin Dienste folgender Kategorien von Drittanbietern ein oder kann diese einsetzen:
- Anbieter von Large Language Models (LLMs) für Textgenerierung und Qualitätskontrolle;
- (KI-)Bildgenerierungsdienste für die Erstellung von Bildmaterial;
- Social-Media-Plattformen (Meta Platforms, LinkedIn Corporation) für Posting und Performance-Datenerhebung;
- Hosting- und Infrastruktur-Anbieter für Datenverarbeitung und -speicherung;
- Analyse- und Tracking-Dienste zur Verbesserung der Plattform;
- Workflow-Automatisierungsdienste für die Prozesssteuerung;
- Weitere Micro-Services für Editor-Funktionalitäten, Bild-Rendering und Social-Media-API-Integration (Posting).
Eine aktuelle Liste der eingesetzten Unterauftragnehmer einschliesslich der jeweils verarbeiteten Datenkategorien ist im Anhang des Auftragsdatenbearbeitungsvertrags (ADV) aufgeführt. Die Anbieterin informiert die Agentur über Änderungen an der Unterauftragnehmer-Liste gemäss den Bestimmungen des ADV.
- 2.Die Anbieterin sichert zu, dass diese Drittanbieter gemäss den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen arbeiten und angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Daten getroffen haben. Die Anbieterin prüft die Einhaltung dieser Anforderungen regelmässig.
- 3.Die Anbieterin hat keinen Einfluss auf die Verfügbarkeit, Funktionalität oder Konditionen der Drittanbieter-Dienste. Änderungen der API-Richtlinien, Nutzungsbedingungen oder eine Einschränkung des Zugangs durch einen Drittanbieter können dazu führen, dass bestimmte Funktionalitäten der Plattform temporär oder dauerhaft nicht verfügbar sind. Die Anbieterin informiert die Agentur hierauf unverzüglich und bemüht sich aktiv um alternative Lösungen.
- 4.Sollte eine für die Agentur wesentliche Funktionalität der Plattform infolge der dauerhaften Einstellung eines Drittanbieter-Dienstes nicht mehr erbracht werden können, haben beide Parteien ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 14 Tagen. Bereits vorausbezahlte Beträge werden anteilig erstattet.
§ 8 Datenspeicherung, Datenschutz und Auftragsverarbeitung
Datenspeicherung
- 1.Die im Rahmen der Dienstleistung erhobenen Daten werden von der Anbieterin auf Servern von Amazon Web Services (AWS), Scaleway und/oder Supabase innerhalb der Europäischen Union gespeichert. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
- 2.Die Anbieterin verpflichtet sich, alle der Agentur und deren Endkunden zugeordneten Daten spätestens 90 Tage nach Vertragsende bzw. Kündigung einzelner Endkunden-Konfigurationen (je nachdem, was früher eintritt) dauerhaft zu löschen, es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungspflichten stehen dem entgegen. Innerhalb der 90-tägigen Frist kann die Agentur einen Datenexport anfordern.
Datenschutz und Auftragsverarbeitung
- 3.Soweit die Anbieterin personenbezogene Daten im Auftrag der Agentur verarbeitet, schliessen die Parteien einen Auftragsdatenbearbeitungsvertrag (ADV) gemäss Art. 28 DSGVO bzw. Art. 9 DSG ab. Der ADV ist Bestandteil dieses Vertragsverhältnisses und regelt die datenschutzrechtlichen Pflichten im Detail.
- 4.Einzelne Drittanbieter-Dienste (insbesondere Anbieter von LLMs und Bildgenerierungsdiensten) können Daten ausserhalb der Europäischen Union und der Schweiz verarbeiten. Einzelheiten zur Datenübermittlung in Drittstaaten sind im Auftragsdatenbearbeitungsvertrag (ADV) geregelt.
- 5.Die Agentur ist im Verhältnis zu ihren Endkunden für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich und stellt sicher, dass die erforderlichen Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung vorliegen.
§ 9 Haftung und Freistellung
Haftung und Haftungsbegrenzung der Anbieterin
- 1.Die Anbieterin haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei anderen gesetzlich vorgeschrieben Haftungstatbeständen.
- 2.Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung der Anbieterin der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, den die Agentur in den 12 Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis an die Anbieterin gezahlt hat, maximal jedoch CHF 50'000.
Haftungsausschlüsse
- 3.Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- 4.Die Haftung der Anbieterin ist ausserdem ausgeschlossen für:
- •Schäden aus der Nutzung, Veröffentlichung oder Bearbeitung von Content Pieces, die durch die Agentur oder deren Endkunden freigegeben wurden (vgl. § 6);
- •Schäden durch Ausfälle, Änderungen oder Einschränkungen bei Drittanbieter-Diensten;
- •Schäden aus fehlerhaften, unvollständigen, unsachgemässen oder rechtsverletzenden Tätigkeiten oder Konfigurationen durch die Agentur (z.B. der Brand-DNA oder Content-Strategie), einschliesslich Verletzung von Schutzrechten Dritter;
- •Schäden, die auf den von der Agentur oder dem Endkunden hochgeladenen oder eingegebenen Informationen oder Daten beruhen;
- •Datenverlust, soweit die Anbieterin ihre Backup-Pflichten gemäss dem Stand der Technik erfüllt hat.
Freistellung
- 5.Die Agentur stellt die Anbieterin, ihre Angestellten und Dienstleister von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer unzulässigen Nutzung der Plattform durch die Agentur oder aus der Nutzung oder Veröffentlichung von freigegebenen Content Pieces resultieren, sofern die Anbieterin die Rechtsverletzung nicht gemäss diesem § 9 zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Die Anbieterin informiert die Agentur unverzüglich über eingehende Ansprüche und stimmt Verteidigungsmassnahmen mit der Agentur ab.
§ 10 Vertraulichkeit
- 1.Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht für die Erbringung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. Nicht als vertraulich gelten Informationen, die (i) öffentlich zugänglich sind, (ii) einer Partei vor ihrer Offenlegung durch die andere Partei ohne Verletzung einer Verpflichtung gegenüber der anderen Partei bekannt waren, (iii) von einer Partei unabhängig und ohne Verletzung einer Verpflichtung gegenüber der anderen Partei entwickelt wurden, oder (iv) von einem Dritten ohne Verletzung einer Verpflichtung gegenüber der anderen Partei erlangt wurden.
- 2.Ist eine Partei aufgrund einer vollstreckbaren Anordnung oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei offenzulegen, so hat sie die andere Partei unverzüglich (soweit gesetzlich zulässig) im Voraus über diese vorgeschriebene Offenlegung zu informieren und der anderen Partei auf deren Kosten angemessene Unterstützung zu leisten, wenn diese die Offenlegung verhindern oder anfechten möchte.
- 3.Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertrags hinaus für einen Zeitraum von drei (3) Jahren.
§ 11 Regulatorische Compliance und KI-Transparenz
- 1.Die Anbieterin verpflichtet sich, die Plattform im Einklang mit den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen an KI-Systeme zu betreiben, insbesondere den Transparenzanforderungen gemäss dem EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689), soweit anwendbar.
- 2.Sollten gesetzliche oder regulatorische Änderungen eine Anpassung der Plattform oder der erbrachten Leistungen erfordern, wird die Anbieterin die erforderlichen Anpassungen innerhalb angemessener Frist umsetzen und die Agentur hierüber informieren.
- 3.Die Agentur wird darauf hingewiesen, dass für KI-generierte Inhalte in bestimmten Jurisdiktionen bestimmte Vorschriften (z.B. Kennzeichnungspflichten) bestehen können. Die Agentur ist für die Einhaltung etwaiger Vorschriften (z.B. Kennzeichnungspflichten) bei der Veröffentlichung der Inhalte verantwortlich.
§ 12 Höhere Gewalt (Force Majeure)
- 1.Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit die Nichterfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, die ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen (höhere Gewalt). Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Cyberangriffe auf die Infrastruktur der Anbieterin, grossflächige Internetausfälle sowie wesentliche und unvorhersehbare Einschränkungen durch Drittanbieter-Dienste, soweit diese nicht bereits durch § 7 abgedeckt sind.
- 2.Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Hindernisses zu informieren und alle zumutbaren Anstrengungen zur Beseitigung oder Minderung der Auswirkungen zu unternehmen.
- 3.Dauert ein Fall höherer Gewalt länger als 60 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen. Bereits vorausbezahlte Beträge werden anteilig erstattet.
§ 13 Schlussbestimmungen
- 1.Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Die Anbieterin ist berechtigt, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 30 Tagen zu ändern. Die Agentur wird über Änderungen per E-Mail informiert. Ist die Agentur mit den Änderungen nicht einverstanden, haben beide Seiten ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 15 Tagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen. Die Nichtausübung des Sonderkündigungsrechts gilt als Zustimmung zu den Änderungen.
- 2.Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
- 3.Die Agentur ist nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Anbieterin an Dritte abzutreten.
- 4.Soweit Mitteilungen oder Hinweise nach diesem Vertrag der Schriftform bedürfen, ist Textform (auch elektronische Form, z.B. per E-Mail) ausreichend.
- 5.Es gilt das materielle Recht der Schweiz unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- 6.Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Freienbach, Kanton Schwyz, Schweiz.
Stand: März 2026
Smove AI AG · Oechsli 7, 8807 Freienbach, Kanton Schwyz